Geschäftsbedingungen der MCR GmbH

  1. ALLGEMEINES
    Der Vertrag wird zwischen dem Besteller (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Fa. MCR durch die überwiegend telefonische Annahme der Bestellung zu den nachfolgend genannten Bedingungen geschlossen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.

  2. BAUSTELLEN, LAGERPLÄTZE und GEHWEGE einschl. ZUFAHRTEN
    sind vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern so herzurichten (befestigt, abgesperrt und ggf. gesichert), dass die bestellte Leistung mit den für die Auftragserfüllung erforderlichen schweren Fahrzeugen bedenkenlos erbracht werden kann. Für Schäden jeglicher Art, die durch die Fa. MCR oder andere Dritte infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstell-Lagerplätzen entstehen, haftet der Auftraggeber.

  3. VERGEBLICHE ANFAHRTEN und /oder WARTEZEITEN
    (z.B. Polizei oder Abschleppdienst abwarten), gehen immer zu Lasten des Auftraggebers und werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Der Fahrer entscheidet (aufgrund seiner noch durchzuführenden Aufträge), ob die Beseitigung und /oder das Eintreffen von Polizei bzw. Abschleppdienst abgewartet werden kann.

  4. UNSERE TERMINZUSAGEN
    sind immer als unverbindlich anzusehen, da wir neben den vorgenannten Gründen auch in erheblichem Maße von den Verkehrs- und Wetterverhältnissen abhängig sind. Die mögliche Nichteinhaltung begründet daher keinerlei Schadensersatzansprüche von Seiten des Auftraggebers. Die Fa. MCR wird jedoch im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten die bestellte Leistung so termingerecht wie möglich ausführen.

  5. HALTEVERBOTSSCHILDER
    können von der Fa. MCR gemietet und auch aufgestellt werden. Falls eine Aufstellung von uns erfolgt, so gelangt dies neben der Schildermiete gesondert zur Berechnung.

  6. DIE POLIZEILICHE GENEHMIGUNG
    für Schuttlagerung (bis 10 Tage und 1Oqm Fläche) oder Schilder-Containeraufstellung (unbefristet) wird nur auf Bestellung und gegen Entgelt von uns übernommen. Die in jedem Falle nach 10 Tagen erforderliche Genehmigung vom zuständigen Tiefbauamt muss der Auftraggeber selbst beantragen und auch dort bezahlen. Ggf. erforderliche Sicherheitsmaßnahmen, wie das Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrungen oder etwa durch Beleuchtung, hat der Auftraggeber unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen u.a. auch der Straßenverkehrsordnung selbst durchzuführen. Für unterlassene Sicherung oder fehlende Genehmigung (ggf. auch Verlängerung der Genehmigung) haftet ausschließlich der Aufraggeber. Er hat die Fa. MCR ggf. von Ansprüchen Dritter freizustellen.

  7. UNSERE LEISTUNGSNACHWEISE
    die (sofern die Baustelle besetzt war) vom Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeiter auf Richtigkeit geprüft und unterschrieben wurden, sind Rechnungsgrundlage. Nachträglich auftretende Reklamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Für von unseren Mitarbeitern verursachte Schäden haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bis zu der Höhe nach der unsere Versicherer (ggf. unter Zugrundelegung des AGNB-Vertrages) Ersatz zu leisten haben. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis des Auftraggebers angezeigt wird. Soweit die Haftung von der Fa. MCR durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen unser Personal. Schadenersatzansprüche die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Auftraggeber oder seiner Mitarbeiter, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatz geltend gemacht wird.

  8. CONTAINER
    Der bereitgestellte Container wird dem Auftraggeber zur Befüllung mit der von ihm bei der Bestellung bezeichneten Abfallart (vom Gewicht her gleichmäßig über die gesamte Länge, max. bis zur Höhe der Oberkante und nur bis zum zulässigen Höchstgewicht von max. 12t incl. Containergewicht) überlassen. Sollte bei der Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag abweichend eine andere Abfallart (z.B. auch durch zusätzliche Fremdbeladung) festgestellt werden, gehen alle möglicherweise entstehenden Mehrkosten zu Lasten das Auftraggebers. Nur mit besonderer Zustimmung der Fa. MCR und nach Vorlage einer entsprechenden BSR - Analyse dürfen gefährliche- und Sonderabfälle in den bereitgestellten (in jedem Falle geschlossenen ) Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in § 1 Abs. 3 Abfallbeförderungsgesetz und in der Verordnung nach § 2 Abs.2 Abfallbeförderungsgesetz genannten Sonderabfälle (z.B. Malerfarben, Öle, ölverseuchter Boden, asbesthaltige Stoffe u. dgl.). Die Rechnung des Containers nach dem Transport derartiger Stoffe geht zu Lasten des Auftraggebers. Für Schäden und Kosten die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften der Fa. MCR entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Sämtliche Container sind mit reflektierenden Warnfolien ausgerüstet. Der Auftraggeber überzeugt sich unverzüglich nach Aufstellung von der guten Sichtbarkeit dieser Folien. Ferner obliegt ihm die Reinhaltung der Folien während der Container- Standzeit. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die Zufuhr und die Abholung des Containers einschl. Deponiegebühr unter Beachtung der in der Preisliste aufgeführten Einschränkungen bzw. Preiszuschläge (Ausnahme Sonderabfall). Soweit über die kostenlose Mietdauer keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, beträgt diese 7 Kalendertage (gerechnet vom Stelltag bis zum frühmöglichen Abholtermin nach Auftrag).

  9. MIETBEDINGUNGEN
    Die Container werden in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Vor Übernahme steht es dem Mieter frei, den Container rechtzeitig zu besichtigen. Mängel sind unverzüglich der Fa. MCR zu melden. Der Mieter verpflichtet sich den Container vor der Überbeanspruchung und Zweckentfremdung zu schützen und nach Ablauf der Mietzeit in komplettem, ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Mietzeit endet am Tag der Abholung des Containers.

  10. PREIS- und ZAHLUNGSVEREINBARUNG
    Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich berechnet. Erhöhen sich nach Angebotsabgabe oder Containerstellung, jedoch vor Abholung des Containers die Preise und / oder Deponiegebühren, so gelangt der neue Preis zur Berechnung. Unsere Leistungen bzw. Rechnungen sind soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Fa. MCR berechtigt 5,00€ für jede Mahnung und Verzugszinsen in Höhe von 12% zu berechnen. Ein Aufrechnungs- oder Zurückhaltungsrecht gegen fällige Forderungen der Fa. MCR steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Vollkaufmann oder ein anderer Auftraggeber ist, gilt für beide Vertragsparteien als ERFÜLLUNGSORT Oranienburg.

  11. DIE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
    sind auch dann wirksam, wenn einige Punkte durch eine Rechtserklärung ungültig sind. Der Vertrag gilt dann seinem Ursprung nach.